Struktur & Profile
Versetzung in die Oberstufe & Aufnahme externer Schüler*innen
Der Übergang von der Mittelstufe (Klasse 10) in die Oberstufe (E-Phase) erfolgt über eine Versetzungsentscheidung der Zeugniskonferenz. Diese Entscheidung ist an folgende Bedingungen geknüpft: maximal eine mangelhafte, keine ungenügende Leistung und die Fächer Deutsch, Mathematik sowie die 1. Fremdsprache (an der HTS: Englisch oder Latein) ergeben einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0, wobei eine mangelhafte Leistung nur innerhalb der Fächergruppe ausgeglichen werden kann (OAPVO §2 Abs. 1 Satz 1). Schüler*innen von Gemeinschaftsschulen können sich mit dem Halbjahreszeugnis der 10. Klasse jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres um Aufnahme bewerben. Wir machen in diesen Fällen gerne individuelle Gesprächstermine aus. Eine Aufnahme gilt zunächst unter dem Vorbehalt, dass der Mittlere Schulabschluss (MSA) vorliegt. Dieser darf maximal eine ausreichende, keine mangelhafte und/oder ungenügende Leistung enthalten und die Fächer Deutsch, Mathematik sowie die 1. Fremdsprache ergeben einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 (GemVO, §7 Abs. 6).
Bereits im Februar werden die Schüler*innen und Eltern an einem zentralen Elternabend über die Oberstufe im Allgemeinen und die Profile im Besonderen informiert.
Versetzungen innerhalb der Oberstufe & Schulabschlüsse
Mit der Versetzung in die Oberstufe (E-Phase) erhalten die Schüler*innen den Mittleren Schulabschluss (MSA).
Die Versetzung von der E-Phase in die Qualifikationsphase (Q-Phase) erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des 11. Jahrgangs. Versetzt ist, wer auf dem Jahreszeugnis in nicht mehr als in einem Fach mit mangelhaft und in keinem Fach mit ungenügend bewertet wurde. Die Konferenz kann dennoch den Aufstieg beschließen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Q-Phase zu erwarten ist (OAPVO §3 Abs. 2).
Innerhalb der Qualifikationsphase gibt es keine Versetzungen, sondern es wird an jedem Halbjahresende geprüft, ob eine Zulassung zu den Abiturprüfungen noch erreichbar ist (OAPVO §3 Abs. 3).
Am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden; für die Zuerkennung der vollen Fachhochschulreife, welche z. B. duale Studiengänge ermöglicht, müssen noch zwölf Monate praktische Tätigkeit (z. B. ein Jahr Freiwilligendienst; ein einjähriges, max. dreiteiliges Praktikum; eine Berufsausbildung) nachgewiesen werden (OAPVO §36-§38)
Mit Bestehen der Abschlussprüfungen am Ende der Qualifikationsphase haben die Schüler*innen das Abitur, also die allgemeine Hochschulreife erreicht.
Profilangebot & Wahlmöglichkeiten
Nicht nur, weil die Verordnung es so vorsieht, sondern weil das Interesse der Schüler*innen es so verlangt, gibt es an der Hermann-Tast-Schule in jedem Jahrgang ein gut besuchtes Sprachprofil und ebenso mindestens ein naturwissenschaftliches Profil. Als weitere Profilangebote stehen je nach Lehrerkapazität auch gesellschaftswissenschaftliche Profile bzw. das Kunstprofil zur Wahl.
Die Schüler*innen wählen an der Hermann-Tast-Schule unabhängig von dem Profil ihre Kernfachfremdsprache Englisch, Französisch oder Latein; für die Fremdsprache auf grundlegendem Niveau stehen fünf Sprachen zur Auswahl: Französisch, Latein, Altgriechisch und als neu beginnende Sprachen Russisch und Spanisch. Spätestens am Ende der Qualifikationsphase können die Schüler*innen ein Zertifikat erreichen (Graecum, Latina, GER).
Auch in den Naturwissenschaften gibt es eine gewisse Wahlfreiheit, sofern sie nicht an bestimmte Profile angedockt sind, wie z. B. die Informatik an das Physik-Profil oder Chemie/Biologie an das Biologie- bzw. Chemie-Profil. Ergänzt wird das Profilfach durch ein Profilseminar, in dem die Inhalte des Profilfaches vertieft werden und es verstärkt zu praktischen Anwendungen des Gelernten kommt. Alternativ zum Profilseminar haben sich einige Fachschaften dazu entschieden, ein zusätzliches Fach (im Englisch-Profil z. B. eine dritte Fremdsprache) an das Profilfach anzudocken.
Die ästhetischen Fächer spielen bisher eine feste Rolle entweder als Profilfach (Kunst) oder als Profilergänzung (z. B. Musik im Physik- oder Wipo-Profil oder Darstellendes Spiel im Sprachprofil).
Weitere Informationen
Diese finden sich - speziell auf die einzelnen Schuljahre und entsprechenden Abschlussjahrgängen bezogen - entweder über den Link oben (der nur während der Anmeldephase im Februar aktiv ist) oder unten mit einem Klick auf die Überschrift zum Jahrgang. Darüber hinaus steht das Oberstufenbüro für Gespräche und Beratungen bereit; dazu vereinbaren Sie bitte einen Termin unter den nachfolgend angegebenen Kontaktmöglichkeiten.
Informationen, Vorschriften & Dokumente zur Oberstufe
Mit einem Klick auf das Plus-Zeichen öffenen sich die Informationen zur entsprechenden Phase, zum Entschuldigungsverfahren und zu den Vorgaben für eine Klausurersatzleistung.
Informationen für den Abiturjahrgang 2025:
Präsentationen der Vollversammlungen:
- Vollversammlung Schuljahresbeginn 2024/25 (02.09.2024)
- Informationen zur Qualifikationsphase (04.10.2023)
- Vollversammlung Schuljahresbeginn 2023/24 (28.08.2023)
Allgemeine Informationen & Verordnungen:
Aufgrund des Umstiegs von G8 auf G9 wird es im Jahr 2026 kein Abitur an der HTS geben. Schüler*innen aus der Q2-Phase (Abitur 2025), die den Jahrgang wiederholen wollen oder müssen (z. B. aufgrund der nicht erreichten Zulassung zum Abitur), können dies nur in einer der umliegenden Schulen, die 2026 einen Abiturjahrgang haben.
Informationen für den Abiturjahrgang 2027:
Präsentationen der Vollversammlungen/Elternabende:
Informationen zur Oberstufe:
Längerfristiges Fehlen
Bei Unterrichtsversäumnissen über 3 Tage hinaus bitte den/die Tutor*in per E-Mail informieren.
Beurlaubung (§15 SchulG)
Beurlaubungen bis zu 6 Tagen sind von dem/der Tutor*in vor dem Ereignis genehmigen zu lassen. Beurlaubungen vor und nach Ferientagen sind nur auf begründeten Antrag durch die Schulleiterin möglich. Reguläre Fahrstunden sind nicht freistellungswürdig, bei theoretischer bzw. praktischer Fahrprüfung vorher Freistellung bei dem/der Tutor*in einholen.
Beurlaubungen dürfen nur in belastbaren Ausnahmefällen mit Klausuren kollidieren. Dann auch betroffene Fachlehrkräfte informieren.
Der Entschuldigungszettel (liegt im Oberstufenbüro aus) kann auch für die Beantragung einer Beurlaubung (privat oder schulisch) genutzt werden. Für Beurlaubungen, die direkt an Ferien anschließen, bedarf es eines gesonderten (formlosen) Antrags bei der Schulleiterin.
Verpasste Unterrichtsstunden – Entschuldigungsverfahren
Nach versäumtem Unterricht (spätestens in der Folgewoche) Entschuldigungszettel im Oberstufenbüro abholen, entsprechend ausfüllen und unterschreiben lassen. Bei Volljährigkeit kann selbst unterschrieben werden, ansonsten unterschreibt einer der Sorgeberechtigten. Nur bei schulintern verschuldetem Fehlen (Fachtage, Exkursionen, Sportveranstaltungen, etc.) entfällt die Unterschriftspflicht.
Unverzüglich nach dem Fehlen von der Fachlehrkraft abzeichnen lassen. Diese entscheidet über Akzeptierung der Fehlstunde(n).
Abgabe des Entschuldigungszettel spätestens 14 Tage nach dem Fehlen im Oberstufenbüro. Ein Überschreiten dieser Frist gilt i.d.R. als unentschuldigtes Fehlen.
Unterliegt ein/e Schüler*in der Attestpflicht oder dem Stundenplanverfahren, so ist das weiter unten beschriebene Verfahren zu beachten.
Verpasste Leistungsnachweise
Wurde ein Leistungsnachweis (Klausur, GFS, Test, etc.) verpasst, muss das Fehlen nach der Gesundung umgehend im Oberstufenbüro entschuldigt werden. Beurlaubungen werden nur im Vorwege akzeptiert. Liegt keine rechtzeitige Entschuldigung oder Beurlaubung vor, wird das Recht auf Nachschreiben verwehrt und der Leistungsnachweis mit 0 Notenpunkten bewertet.
Ordnungsmaßnahmen nach mehrfach unentschuldigtem Fehlen und Konsequenzen
Die Ordnungsmaßnahmen sind nach Schwere und Ausmaß des unentschuldigten Fehlens gestaffelt zu betrachten:
- Die/der Schüler*in erhält eine schriftliche Ermahnung oder Missbilligung. (§ 25 SchulG)
- Die/der Schüler*in wird, ebenfalls schriftlich, mit der Attestpflicht belegt, bei der jedes Fehlen durch ein gültiges Attest beleget werden muss. Atteste sind beim allerersten Wiedererscheinen umgehend und nur dem Oberstufenbüro vorzulegen. (§ 4 Abs.1, SchulÄAufgV SH)
Dem/Der Schüler*in wird vom Oberstufenbüro ein gesonderter Entschuldigungszettel ausgehändigt, der im Anschluss den Fachlehrkräften zur Entschuldigung vorgelegt wird. - Die/der Schüler*in unterliegt (ggf. neben der Attestpflicht zusätzlich) dem Stundenplanverfahren und muss jede Unterrichtsstunde von der Fachlehrkraft unterzeichnen lassen. Ein entsprechender Zettel ist im Oberstufenbüro erhältlich und muss für jede Woche neu ausgefüllt und nach der letzten Wochenstunde im Oberstufenbüro abgegeben werden. Auch Unterrichtsausfall oder Unterricht an einem anderen Ort hat der Schüler sich bestätigen zu lassen.
Leistungsnachweise werden mit 0 Notenpunkten gewertet, sofern kein gültiges Attest bzw. keine Freistellung vorgelegt wird. Bei solch vorsätzlicher Entziehung einer Leistungsfeststellung kann in einem oder mehreren Fächern die Leistung mit 0 Notenpunkten bewertet werden. Hieraus kann sich das Zurücksteigen um eine Jahrgangsstufe ergeben. (§ 12 OAPVO).
Schüler*innen können von der Schule entlassen werden, wenn innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt verpasst wurden oder wenn Schüler*innen sich unentschuldigt und wiederholt schriftlichen Leistungsnachweisen unter Aufsicht in zwei oder mehr Fächern entziehen. (§ 19 Abs. 4 SchulG)
Das Formular zur Kenntnisnahme des Entschuldigungsverfahrens (inkl. Datenübermittlungserklärung) finden Sie hier.
Den Entschuldigungszettel (auch für Beurlaubungen nutzbar) finden Sie hier.
(Wichtig: Dieser kann nicht bei Attestpflicht oder dem Stundenplanverfahren genutzt werden.)
Neben Klassenarbeiten (Klausuren) haben Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe die Möglichkeit, eine gewisse Anzahl dieser Leistungsbewertungen durch Klausurersatzleistungen (auch "GFS" genannt) zu erbringen. Nähere Informationen zu Anzahl und Umfang sowie zu besonderen Vorgaben entnehmen Sie bitte dem Infoblatt. Sollten Sie sich für eine solche Ersatzleistung entscheiden, müssen Sie mit der Fachlehrkraft eine Vereinbarung abschließen, auch dieses Formular finden Sie hier.