Informationen für Eltern und Schüler*innen
Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zur Lese-Rechtschreib-Schwäche (kurz: LRS), u. a. zu den Voraussetzungen und zum Anerkennungsverfahren. Durch einen Klick auf das Pluszeichen öffnen sich die entsprechenden Informationen.
Fragen beantwortet die LRS-Beauftragte der HTS: Frau Ecklundt-Stuck
Rechtliche Grundlage
Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz (Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung - NuNVO) vom 16. Februar 2022: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-NachtAusglVSHrahmen
Kriterien für eine Anerkennung
Generell gilt, dass bei der Prüfung, ob eine Lese-Rechtschreib-Schwäche vorliegt, die gesamte schulische Leistungsentwicklung berücksichtigt werden muss (siehe § 5 Absatz 1 Satz 2).
- Die Rechtschreibleistung der Schülerin oder des Schülers ist im schulischen Kontext (Diktate, Elementarbereich bei Textproduktionen) mangelhaft oder ungenügend.
- Die Schülerin oder der Schüler erzielt insgesamt durchschnittlich befriedigende Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, dem in der Primarstufe erteilten Sachunterricht sowie der in der Sekundarstufe unterrichteten 1. Fremdsprache (ohne Berücksichtigung der Lese- und Rechtschreibleistungen).
- Die Leistung der Schülerin oder des Schülers im Fach Deutsch liegt ohne Berücksichtigung der Lese- und Rechtschreibleistungen mindestens im befriedigenden Bereich (bezogen auf die gesamte Schullaufbahn).
- Das Ergebnis im Intelligenztest im Rahmen der LRS-Testung ist mindestens durchschnittlich (IQ ≥ 90).
- Das Ergebnis in dem Rechtschreibtest im Rahmen der LRS-Testung ist unterdurchschnittlich.
Testzeiträume
- 5./6./7. Klassenstufe: Oktober bis Dezember sowie Mai bis Juli
- ab 14 Jahren (ab 8. Klassenstufe): Februar bis Juli
Schulinterne Abgabefristen der Anträge (inklusive der erforderlichen Unterlagen)
- 5./6./7. Klassenstufe: Abgabe bis zum 15.Oktober oder bis zum 15.April
- 8./9. Klassenstufe: Abgabe bis zum 15.April
Erforderliche Unterlagen
- Förmlicher Antrag der Erziehungsberechtigten (Vordruck ausgehändigt durch Deutschlehrkraft; 3-seitig)
- alle Zeugnisse der bisherigen Schullaufbahn als Kopie (Grundschule bis zum letzten Zeugnis der HTS; Kopien aller Seiten; ggf. auch Entwicklungsberichte)
Ablauf/ Maßnahmen des Anerkennungsverfahrens
- Bitte geben Sie die oben genannten Unterlagen umgehend an die Deutschlehrkraft weiter, damit eine fristgerechte Stellung des Antrags auf ein Anerkennungsverfahren möglich ist.
- Sobald ein Antrag auf Testung vorliegt, entscheidet die Klassenkonferenz nach Überprüfung der Voraussetzungen (Punkte 1-3 oben) über die Zulassung zur Testung sowie in Klasse 5-8 über Gewährung von Notenschutz. Dieser gilt zunächst während des Zeitraums des laufenden Testverfahrens und bezieht sich auf den Verzicht der Bewertung der Sprachrichtigkeit in schriftlichen Leistungen.
- Bei Zulassung zur Testung: Die Schülerin oder der Schüler wird zur Durchführung der Testung eingeladen (siehe Testzeiträume). Das Testverfahren umfasst einen Rechtschreibtest sowie einen IQ-Test.
- Bei Anerkennung (auf Grundlage der Testergebnisse; Beschluss der Klassenkonferenz): Der Notenschutz wird i.d.R. bis Ende der SEK I gewährt. Bei positiver Leistungsentwicklung über einen Zeitraum von mehr als einem Schuljahr endet der Notenschutz auf Beschluss der Klassenkonferenz. Der Notenschutz tritt auf Beschluss der Klassenkonferenz erneut in Kraft, sobald die Rechtschreibleistungen wieder dauerhaft mangelhaft sind. Zudem legt die Klassenkonferenz Nachteilsausgleichsmaßnahmen fest, z. B. Zeitverlängerung bei Tests und Klassenarbeiten.
- Ab Sek II (Oberstufe): Nur auf gesonderten Antrag der Erziehungsberichtigten bzw. der/des volljährigen Schülerin/Schülers wird der Bereich Sprachrichtigkeit zurückhaltend gewichtet, sofern eine Anerkennung bereits in SEK I erfolgt ist.
- Bei Ablehnung aufgrund nicht erfüllter Voraussetzungen (auf Grundlage der Testergebnisse; Beschluss der Klassenkonferenz): Der Notenschutz wird in diesem Fall aufgehoben, im folgenden Zeugnis sind die Rechtschreibleistungen wieder enthalten.
- Die Ergebnisse des Verfahrens liegen bei einer Anerkennung i.d.R. bis Ende Februar bzw. bis 2 Wochen vor den Zeugniskonferenzen (Sommer) vor. Sobald die Ergebnisse im Grenzbereich oder außerhalb der Anerkennungskriterien liegen, müssen die Unterlagen dem Ministerium zur Prüfung vorgelegt werden. In diesem Fall kann sich das Verfahren deutlich hinauszögern (je nach Bearbeitungszeit des Ministeriums). Ein Bescheid erfolgt zumeist erst im folgenden Schuljahr.