Förmliche Anerkennung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS)

Informationen für Eltern und Schüler*innen

Grundlage

Erlass des Ministeriums "Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche“ vom 31.08.2018 (Dokument laden)

Kriterien für eine Anerkennung

  1. Die Rechtschreibleistung ist im schulischen Kontext (Diktate, Elementarbereich bei Textproduktionen) mangelhaft oder ungenügend.
  2. Das Ergebnis im Intelligenztest ist mindestens durchschnittlich (IQ ≥ 90).
  3. Die Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sind (ohne Lese-Rechtschreib-Leistungen) überwiegend befriedigend.
  4. Das Ergebnis in dem Rechtschreibtest der LRS-Testung ist unterdurchschnittlich.

Testzeiträume

  • 5./6./7. Klassenstufe: Oktober bis Dezember sowie Mai bis Juli
  • ab 14 Jahren (ab 8. Klassenstufe): Februar bis Juli (sowie August und September)page2image2083164928

Abgabefristen der Anträge inklusive der erforderlichen Unterlagen

  • 5./6./7. Klassenstufe: Abgabe bis zum 15. November oder bis zum 01. Mai
  • 8./9. Klassenstufe: Abgabe bis zum 01. Mai

Erforderliche Unterlagen

  1. Förmlicher Antrag der Erziehungsberechtigten (Vordruck; 2-seitig)
  2. Alle Zeugnisse der bisherigen Schullaufbahn als Kopie (Grundschule bis zum letzten Zeugnis der HTS; Kopien aller Seiten)

Den Vordruck für einen Antrag erhalten Sie von der Deutschlehrkraft. Bitte geben Sie die oben genannten Unterlagen umgehend an die Deutschlehrkraft weiter, damit eine fristgerechte Stellung des Antrags auf ein Anerkennungsverfahren möglich ist.

Maßnahmen vor bzw. nach dem Anerkennungsverfahren

  1. Sobald ein Antrag für eine Testung vorliegt, erhält die Schülerin/der Schüler Notenschutz. Die Rechtschreibleistung wird hierbei aus der Bewertung herausgenommen. Ausnahme: Bei nicht mangelhaften bzw. nicht ungenügenden Rechtschreibleistungen wird auch bei Antragsstellung kein Notenschutz gewährt.
  2. Bei Anerkennung: Der Notenschutz wird bis Ende SEK I gewährt. Bei positiver Leistungsentwicklung über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr endet der Notenschutz auf Beschluss der Klassenkonferenz. Der Notenschutz tritt auf Beschluss der Klassenkonferenz erneut in Kraft, sobald die Rechtschreibleistungen wieder dauerhaft mangelhaft sind. Zudem legt die Klassenkonferenz Ausgleichsmaßnahmen fest, z. B. Zeitverlängerung bei Tests und Klassenarbeiten.
  3. Ab Sek II (Oberstufe): Nur auf gesonderten Antrag der Erziehungsberichtigten bzw. der/des volljährigen Schülerin/Schülers wird der Bereich Sprachrichtigkeit zurückhaltend gewichtet, sofern eine Anerkennung bereits in SEK I erfolgt ist.
  4. Bei Ablehnung: Die Ablehnung kann nur durch das Ministerium erfolgen. Der Notenschutz wird in diesem Fall aufgehoben, im folgenden Zeugnis sind die Rechtschreibleistungen wieder enthalten.
  5. Die Ergebnisse des Anerkennungsverfahrens liegen bei einer Anerkennung in der Regel bis Ende Februar bzw. bis zwei Wochen vor den Zeugniskonferenzen vor. Sobald eine Anerkennung aufgrund von Ergebnissen im Grenzbereich oder außerhalb der Anerkennungskriterien liegt, müssen die Unterlagen zum Ministerium geschickt werden, da nur das Ministerium berechtigt ist, eine Ablehnung auszusprechen. In diesem Fall kann sich das Verfahren deutlich hinauszögern, je nach Bearbeitungszeit des Ministeriums. Ein Bescheid erfolgt zumeist erst im folgenden Schuljahr.

Weitere Auskünfte geben die LRS-Beauftragten der HTS: Frau Beck und Frau Hering